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   BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20   

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https://dejure.org/2021,1383
BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20 (https://dejure.org/2021,1383)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - VI ZR 1304/20 (https://dejure.org/2021,1383)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 (https://dejure.org/2021,1383)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 233 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 287 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, § 287 Satz 2 ZPO, § 287 Satz 1 ZPO, § 139 Abs. 5 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch ...

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör im Zivilprozess: Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz; Schriftsatznachlass nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 139 Abs. 5; ZPO § 544 Abs. 9
    Gehörsverstoß durch Ablehnung eines Schriftsatznachlasses trotz erst in der mündlichen Verhandlung erteiltem rechtlichen Hinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug zuzulassen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug zuzulassen? (IBR 2021, 218)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 249
  • MDR 2021, 507
  • VersR 2022, 330
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZR 490/13

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20
    a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7 mwN).

    Ungeschriebene weitere Voraussetzung für die Zulassung neuen Vortrags nach dieser Regelung ist, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10 mwN).

    Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den jetzt - falls noch erforderlich - das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters oder dessen sonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, 928, juris Rn. 19).

    Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die nunmehrigen Beweisantritte in erster Instanz "ohne Nachlässigkeit unterblieben" seien, übersieht zudem, dass Nachlässigkeit der Partei die Zulassung neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (anders als im Fall der Nr. 3) nicht ausschließt (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 12).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20
    Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 100/19, juris Rn. 5 mwN; vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4).
  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20
    Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den jetzt - falls noch erforderlich - das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters oder dessen sonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, 928, juris Rn. 19).
  • BGH, 06.07.2017 - I ZB 59/16

    Beschwerde gegen eine Markenlöschung: Gewährung einer Schriftsatzfrist zur

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20
    Der Kläger hat dargelegt, was er bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses auf die Hinweise des Berufungsgerichts vorgetragen hätte, so auch, dass er die dem Steuerberater zur Erstellung der BWA vorgelegten Unterlagen beschafft hätte (vgl. zur Notwendigkeit eines solchen Vortrags BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 14).
  • BGH, 04.12.2019 - IV ZR 100/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtgewährung eines beantragten

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20
    Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 100/19, juris Rn. 5 mwN; vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4).
  • OLG Köln, 24.11.2021 - 22 U 79/21

    Corona-Virus; Covid-19-Pandemie; Schließungsanordnung; Gebrauchsbeschränkung;

    Im Übrigen würde eine etwaige Nachlässigkeit der Partei die Zulassung neuen Vortrags gem. § 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - anders als im Fall der Nr. 3 - auch nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 1304/20 -, NJW-RR 2021, 249 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Vielmehr ist § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dahin einzuschränken oder um das ungeschriebene Merkmal zu ergänzen, dass die Zulassung eines neuen Vorbringens nur dann geboten ist, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag auch beeinflusst hat und daher - ohne dass deswegen ein Verfahrensverstoß gegeben wäre - zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH NJW-RR 2004, 927; 2005, 167; 2010, 1508; NJW 2015, 3455; NJW-RR 2021, 249).
  • OLG Hamm, 07.02.2023 - 4 U 14/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW; Person des

    Insofern war die fehlerhafte Rechtsansicht des Landgerichts jedenfalls mitursächlich dafür, dass sich das Vorbringen der Klägerin in die Berufungsinstanz verlagert hat, was ungeschriebene weitere Voraussetzung für die Zulassung neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 1304/20, NJW-RR 2021, 249, Rn. 11 mwN., zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2022 - 22 U 113/22

    Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!

    Der vorgenannte Zulassungsgrund wird nämlich dadurch eingeschränkt, dass die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden sein muss, dass sich das Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 1304/20NJW-RR 2021, 249; BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZR 490/13NJW-RR 2015, 1278).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.07.2022 - 12 Sa 91/21

    Erschwerniszuschlag - § 19 TVöD als Rahmenvorschrift - Tragen einer FFP-2 Maske -

    Der Hinweis, der sich lediglich auf eine rechtliche (kein Erfordernis eines weiteren Sachvortrages im Tatsächlichen bis auf die Nennung des möglichen anwendbaren Tarifvertrages), thematisch eingeschränkte Bewertung bezog und im Übrigen nicht die Fallkonstellation betrifft, dass entgegen dem Ausgangsgericht nunmehr für die Berufungsbeklagte eine Verurteilung im Raum steht, wurde bereits etwas mehr als zwei Wochen vor dem Termin erteilt (vgl. zu abweichenden Konstellationen eines erforderlichen rechtzeitigen Hinweises sowie eines Hinweises erst im Rahmen des Termins etwa BGH vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17; vgl. auch BGH vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

    Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.).
  • LG München I, 25.05.2022 - 14 S 16374/21

    Anspruch auf Wallbox trotz befürchteter Brandrisiken

    Hiernach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen vom Erstrichter erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betreffen und aus diesem Grund in erster Instanz nicht vorgetragen worden sind (BGHZ 158, 295 [302] = NJW 2004, 2152; BGH NJW-RR 2021, 249 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2022 - 22 U 113/22
    Der vorgenannte Zulassungsgrund wird nämlich dadurch eingeschränkt, dass die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden sein muss, dass sich das Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (BGH, Beschl. v. 26.01.2021 - VI ZR 1304/20, NJW-RR 2021, 249; BGH, Beschl. v. 03.03.2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278).
  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
    Die notwendige Mitursächlichkeit des Landgerichtsverfahrens für den unterlassenen Vortrag folgt daraus, dass der Beklagte - ausgehend von der Ansicht des Senats, dass die Informationsschreiben einen öffentlich-rechtlichen, vom Umfang des Anspruchs nach § 22 SGB II geprägten Zahlungsanspruch begründen - einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO auf fehlenden Vortrag erwarten konnte (vgl. BGH NJW-RR 2021, 249 Rn 11; NJW-RR 2015, 1278 Rn 10), zumal er einen solchen mit Schriftsatz vom 28.08.2020 für den Fall der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich erbeten hatte.
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